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Positionen zum Eckpunktpapier des Bundesministeriums für Verbraucherschutz, Ernährung und Landwirtschaft zur Novellierung des Bundesjagdgesetzes.

Der ÖJV Baden-Württemberg begrüßt ausdrücklich die Initiative der Bundesregierung zur dringend erforderlichen Novellierung des Bundesjagdgesetzes. Das von Bundesministerin Renate Künast vorgelegte Eckpunktpapier skizziert ein modernes Leitbild der Jagd, das auch im 21. Jahrhundert die Anerkennung der Jagd als Form der nachhaltigen Nutzung von Wild-tieren auf einer gesellschaftlich breiten Basis sichert. Dabei unterstützt der ÖJV BW das Ziel, durch ein Rahmengesetz des Bundes übergeordnete Standards zum Natur-, Tierschutz- und Europarecht zu sichern und gleichzeitig zur Entbürokratisierung durch Aufgabe unnötiger Regelungen beizutragen. Nun gilt es die formulierten Leitbilder und Eckpunkte in einen praxistauglichen Gesetzentwurf umzusetzen und die Reform des Jagdrechts zügig voran zu treiben.
Da bereits in dem Eckpunktpapier Grundsatzaussagen mit weitreichender jagdpraktischer Bedeutung enthalten sind, positioniert sich der ÖJV BW dazu wie folgt:

Schalenwilddichte: Die Anpassung der Schalenwildbestände auf eine Wilddichte, die im Einklang mit einer naturnahen Waldwirtschaft steht, ist eine Urforderung des ÖJV. Wir sehen eine vorrangige Aufgabe der Jagd darin, dass gerade in ökonomisch schwierigen Zeiten für die Forstwirtschaft der Umbau der Wälder und der Wiederaufbau nach Kalamitäten mit standortheimischen Arten nicht gefährdet werden darf. Wir begrüßen daher die explizite Ausrichtung der Schalenwildbejagung an den Erfordernissen einer naturnahen Waldwirtschaft und die Fixierung dieser Forderung im BJG!

Medikamente und Fütterung: Der Einsatz jeglicher Medikamente und die Fütterung des Wildes stehen im Widerspruch zum Nachhaltigkeitsgedanken. Wir unterstützen daher die Forderung den Einsatz von Medikamenten und der Fütterung grundsätzlich zu verbieten!

Kirrung: Es hat sich gezeigt, dass ein maßvoller Einsatz der Kirrung ein wichtiger Beitrag zur effizienten, störungsarmen und damit tierschutzgerechten Bejagung sein kann. Gerade in reich strukturierten, naturnahen Wäldern erleichtert die Kirrung die notwendige Erfüllung des (Rehwild-) Abschusses deutlich. Der ÖJV bedauert daher ausdrücklich, dass in zu vielen Fällen Uneinsichtigkeit und Revieregoismen - insbesondere bei der Schwarzwildkirrung - dazu beigetragen haben, ein an sich wirkungsvolles und sinnvolles Instrument der Bejagung in Misskredit zu bringen. Wichtig erscheint daher im Rahmen des Bundesjagdgesetzes den Unterschied von Fütterung und Kirrung, sowie den Missbrauch der Kirrung zu definieren. Eine regional und wildartspezifisch differenzierte Ausgestaltung der Kirrungsfreigabe sollte dann den Ländern übertragen werden.

Tierarten im BJG: Der ÖJV BW begrüßt das Vorhaben die im BJG aufgelisteten Tierarten zu präzisieren und zu aktualisieren. Gleichzeitig vertreten wir jedoch die Auffassung, dass potentiell jagdlich relevante Tierarten auch künftig dem Jagdrecht zugeordnet bleiben, so lange nicht erkennbar ist, wie durch einen Übergang in Naturschutzrecht ein verbesserter Schutzstatus für bedrohte Tierarten erreicht wird.

Jagdpraxis und Tierschutz: Der ÖJV BW unterstützt ausdrücklich das Verbot von Jagdpraktiken, die im Widerspruch zum Tierschutz stehen. Dazu gehören die im Eckpunktpapier aufgelisteten Verbote

      1.für die Verwendung von Bleischrot bei der Wasserjagd,
      2.für die Jagd mit Fallen, wo eine sichere und selektive Wirkung nicht garantiert werden kann,
      3.des Abschuss von freilaufenden Hunden und Katzen im Jagdrevier.


    Das im Eckpunktpapier aufgeführte grundsätzliche Verbot der Ausbildung von Jagdhunden an lebenden Tieren lehnen wir jedoch ab, weil praxisnah und gut ausgebildete Jagdhunde ein zentrales Element tierschutzgerechten Jagens sind. Ein generelles Verbot hätte weitreichende Auswirkungen auf Zucht und Leistungsstandards vieler Jagdgebrauchshunderassen. Die derzeit gültigen Rechtsvorschriften sichern bereits die Einhaltung hoher Tierschutzstandards bei der Durchführung von Leistungsprüfungen und Vorbereitungskursen durch die Zuchtverbände.

    Jagd in Schutzgebieten: Gerade in Schutzgebieten kann die Jagd ein notwendiges und positives Element zur Sicherung des Schutzzieles sein. Dabei hat sich Art und Umfang der Jagdausübung am jeweils spezifischen Schutzziel zu orientieren und gegebenenfalls zu be-schränken. Dies ist im Rahmen eines für jedes Schutzgebiet zu erstellenden Management-plans zu definieren. Einen grundsätzlichen Negativtenor gegenüber Jagd in Schutzgebieten lehnen wir ab. Die gilt insbesondere vor dem Hintergrund vermehrt großflächige Schutzgebiete auszuweisen.

    Entbürokratisierung: Der Wegfall von Detailregelungen in einem Rahmengesetz und die Abschaffung von Vorgaben zu unwirksamen bzw. nicht kontrollierbaren, aber enorm verwaltungsaufwändigen Verfahren, wie z. B. dem Abschussplan für Rehwild, wird ausdrücklich begrüßt.

    Rottenburg, im März 2004
    R. Wagelaar

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