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Tresor Schonert


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Interessenvertreter der Jagd und der Jäger.

Anregungen, wie die Jagd auch in Zukunft wildbiologisch sinnvoll, ökologisch unbedenklich und gesellschaftlich akzeptabel durchgeführt werden kann.

Neuer Vorstand seit 2.4.11.
1. Vorsitzender:Christian Kirch kirch@oejv.de
Tel.: 0173-3263114

2. Vorsitzender: Klaus Haischer haischer@haischer.de

Tel.: 07423/8106-11

Bankverbindung: Kto. Nr. 48 943 662, KSK Ravensburg BLZ: 650 501 10
Kassierer: Klaus Girsch Neckarstr. 5, 72644 Oberboihingen kassebw@oejv.de


Klaus MayleinGeschäftsführer Klaus Maylein

Geschäftsstelle:
Teuringer 2
88289 Waldburg
bw@oejv.de
Tel. 07529 9747548

Fax 07529 9747547


Termine in Baden-Württemberg

Das weiterentwickelte Forstliche Gutachten
in Baden-Württemberg

Eine Grundlage zur dreijährigen Rehwild-Abschussplanung 2010-2012

Seit 1983 wird das in § 27 Abs. 3 Landesjagdgesetz verankerte Forstliche Gutachten in Baden-Württemberg als eine Grundlage zur behördlichen Rehwildabschussplanung erhoben. Darüber hinaus wird es auch in den Revieren erhoben, die am Modellprojekt "Rehwildbewirtschaftung ohne behördlichen Abschussplan" (RobA) teilnehmen. Turnusgemäß steht in diesem Frühjahr die Erstellung des Forstlichen Gutachtens durch die zuständigen unteren Forstbehörden (UFB) für den Rehwildabschussplan 2010-2012 an. Im Auftrag des Ministeriums für Ernährung und Ländlichen Raum (MLR) wurde das Verfahren zum Forstlichen Gutachten weiterentwickelt. Die wesentlichen Neuerungen werden im Folgenden vorgestellt.

mehr hier: Forstliches Gutachten 2009

Rehbock(c)E.Marek

Foto: E.Marek www.marek-tierbild.de
"Auch wenn nach dem weiterentwickelten Forstlichen Gutachten künftig nicht jeder Verbiss automatisch mit einem forstwirtschaftlich relevanten Schaden gleichzusetzen ist, sollte ein derart starker Verbiss an der Fichte die Ausnahme sein."

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Downloads

Änderungen zur DVO LJagdG Ba-Wü
Verordnung des Ministeriums für Ernährung und Ländlichen Raum (Ba-Wü) Verordnung des Ministeriums für Ernährung und Ländlichen Raum (Ba-Wü) zur Änderung der Verordnung zur Durchführung des Landesjagdgesetzes vom 21.6.2002 (15,00 kByte)

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