Jagd und Tierschutz |
| Jagd und Tierschutz |
| Fallenjagd |
| Beizjagd |
| Wildfolge |
| Abschuss von Hunden und Katzen |
| Jagd- und Schonzeiten |
| Fütterung und Kirrung |
| Medikamente |
| Bleischrot |
| Fangschuss |
| Schiessfertigkeit |
Wir überprüfen unsere Jagdmethoden und streben eine den Grundsätzen des Tier- und Naturschutzes entsprechende Jagdausübung an. Die Regelungen zur Vermeidung von Leiden und Schmerzen der bejagten Tiere sind zu verbessern, die Störung der freilebenden Tierwelt auf ein Minimum zu reduzieren.
Zu den besonderen Problemfeldern, in denen Verbesserungen erreicht werden müssen gehören:
Gesellschaftliche Anforderungen an den Tierschutz führen dazu, dass die
Fallenjagd eine heute nicht mehr zeitgemäße Jagdart darstellt. Bei keiner
anderen Jagdart kann so wenig kontrolliert werden, was gejagt bzw. gefangen wird
und welchen Einflüssen das gefangene Tier unterliegt (sofortiger Tod, langsames
Verenden, Stress, Verletzungen beim Lebendfang, etc.). Da Fallen grundsätzlich
nicht vollkommen selektiv fangen können, lehnen wir die Fallenjagd, insbesondere
die Verwendung von Totschlagfallen, ab.
Begründete Ausnahmen können genehmigt werden, z. B. zur Bestandsminderung von
Wildtierpopulationen vor dem Ausbruch von drohenden Tierseuchen.
Der ÖJV sieht in der Beizjagd kein Instrument zeitgemäßer Jagdausübung. Die mit der Beizjagd verbundene Haltung und Abrichtung der Greifvögel ist oft nicht tierschutzgerecht. Die Beschaffung der Beizvögel ist oft illegal. Entkommene Beizvögel können mit autochthonen Arten hybridisieren und die Bestände wild lebender Arten gefährden.

Es ist oberstes Gebot des Tierschutzes, dass krankgeschossenes und verletztes Wild unverzüglich erlegt werden kann. Deshalb sind Wildfolgevereinbarungen verpflichtend vorzuschreiben. Aus Tierschutzgründen ist in den Wildfolgevereinbarungen zwischen den Jagdnachbarn darauf hinzuwirken, dass nur erfahrende Nachsuchegespanne mit tauglichen Jagdhunden zum Einsatz kommen.
Hunde und Katzen, die wir im Wald und auf dem Feld antreffen sind freilaufende Haustiere. Die Tötung eines Haustieres stellt den denkbar stärksten Eingriff für den Halter dar und ist in den meisten Fällen nicht angemessen. Tierhalter, die ihre Haustiere fahrlässig entlaufen lassen, sind notfalls durch Anzeige an ihre Verantwortung zu erinnern. Entlaufene Haustiere sind nach Möglichkeit einzufangen und beim Halter oder einem Tierheim abzuliefern.
Den Abschuss von Hunden und Katzen lehnen wir ab. Es schadet dem Ansehen der Jagd und der Jägerschaft in der Gesellschaft!
Jagd und Schonzeiten haben die wildtierspezifischen Aktivitäts- und insbesondere die für Fortpflanzung und Jungtieraufzucht notwendigen Schutzphasen zu beachten. Da von jeder Form der Jagdausübung, insbesondere aber von der winterlichen Drückjagd im Wald, Jagddruck auf alle vorkommenden Wildarten ausgeht, ist für eine möglichst störungsarme und effiziente Bejagung eine Synchronisierung der Jagdzeiten für alle Arten und Geschlechter beim Schalenwild entscheidend. Besondere praktische Bedeutung hat die Anpassung der Jagdzeit des Rehbockes an die des weiblichen Rehwildes und der Kitze.
Die Kriminalisierung des Bockabschusses anlässlich der winterlichen Jagden ist durch kein einziges Sachargument, insbesondere nicht wildbiologisch, zu rechtfertigen. Der ÖJV fordert den emanzipierten Jäger, der selbst entscheiden kann, wann er den Rehbock im Rahmen der „Rehwildjagdzeit“ erlegt!

Der ÖJV fordert eine ökosystemgerechte Jagd, die sich an den nachhaltigen Nutzungsmöglichkeiten natürlicher Wildtierressourcen orientiert. Dazu steht zusätzlicher Energieinput in Form der Fütterung grundsätzlich im Widerspruch.
Dagegen weisen wildbiologische Untersuchungen die Unnötigkeit der Fütterung, insbesondere beim Rehwild, Schwarzwild und Wasserwild, nach. In der gängigen Fütterungspraxis treten dagegen immer noch zahlreiche Fälle krassen Missbrauchs auf.
Der ÖJV spricht sich daher für ein grundsätzliches Fütterungsverbot aus. In besonderen Notsituationen können Ausnahmen davon von der unteren Jagdbehörde wildartspezifisch, regional und zeitlich befristet angeordnet werden.
Kirrung in geringem Umfang gemäß LJagdDVo kann dagegen ein geeignetes Mittel zur effizienten und störungsarmen Jagd darstellen. Allerdings ist bei der Kirrung von Schwarzwild eine weitere Reduzierung der Kirrmengen und Anzahl der Kirrungen anzustreben, um Missbrauch durch fütterungsähnliche Zustände zu verhindern.
Die Verabreichung von Medikamenten und künstlichen Wirkstoffen an Wild wird abgelehnt.
Unter Beachtung der wissenschaftlichen Erkenntnisse über toxikologischen Auswirkungen auf Wildtiere, Boden und Gewässer, ist die Verwendung von Bleischrot grundsätzlich zu verbieten.
Um bei Wildunfällen oder Nachsuchen Schalenwild möglichst tierschutzgerecht erlegen zu können, bietet sich in manchen Fällen der Schrotschuss als geeignetes Mittel an. Er sollte für solche Fälle zugelassen werden.
Die Anforderungen des Tierschutzes und der Wildprethygiene erfordern ein regelmäßiges Training der Schießfertigkeit. Um ein hohes Niveau anhaltend zu gewährleisten, spricht sich der ÖJV für den Nachweis der Schiessfertigkeit vor Verlängerung des Jagdscheines aus.