|
|
Satzung des ÖJV Baden-Württemberg
Satzung
§ 1 Name, Sitz, Gliederung
Der Verein führt den Namen "Ökologischer Jagdverein in Baden-Württemberg e.V." (ÖJV) und hat seinen Sitz in Wangen i.Allgäu.
Auf der Ebene der Landkreise und kreisfreier Städte können Kreisgruppen gegründet werden.
§ 2 Vereinszweck
Der Verein setzt sich für folgende Ziele ein:
Für eine naturnahe und wildbiologisch sinnvolle Jagd
Für die Erhaltung aller autochthoner Wildtierarten
Für die nachhaltige Nutzung der in ihrem Bestand nicht gefährdeten Wildtierarten
Für die Erfordernisse des Tier-, Natur- und Umweltschutzes
Für eine Jagdpraxis, die den naturnahen Waldbau unterstützt
Für eine Jagdpraxis, die den naturnahen Landbau unterstützt
§ 3 Gemeinnützigkeit
Der Verein dient ausschließlich und unmittelbar gemeinnützigen Zwecken im Sinne des Abschnitts "Steuerbegünstigte Zwecke" der Abgabenordnung. Er ist selbstlos tätig; er verfolgt eigenwirtschaftliche Zwecke nur zur Erfüllung des Vereinszweckes.
Mittel des Vereins werden nur für satzungsgemäße Zwecke verwendet. Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins. Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck des Vereins fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.
§ 4 Unabhängigkeit
Der Verein ist parteipolitisch und konfessionell unabhängig. Er bekennt sich zum Grundgesetz der Bundesrepublik Deutschland und zur Bindung des Jagdrechts an das Eigentum von Grund und Boden und an das Revierjagdsystem.
§ 5 Mitgliedschaft
Der Verein setzt sich zusammen aus ordentlichen Mitgliedern, fördernden Mitgliedern und Ehrenmitgliedern.
Ordentliches Mitglied kann jede Person werden, die berechtigt ist, einen Jagdschein im Sinne des §15 BJagdG zu lösen. Darüber hinaus können juristische und natürliche Personen fördernde Mitglieder werden. Mit Ausnahme des aktiven und passiven Wahlrechts haben fördernde Mitglieder sämtliche Mitgliedschaftsrechte. Ehrenmitglieder werden von der Vollversammlung ernannt.
Über den schriftlich zu stellenden Aufnahmeantrag entscheidet der Vorstand der für den Wohnsitz zuständigen Kreisgruppe. Existiert eine solche Kreisgruppe nicht, entscheidet der Landesvorstand. Spätestens sechs Wochen nach Eingang des Aufnahmeantrags bei der Kreisgruppe bzw. dem Landesvorstand wird die Mitgliedschaft wirksam, wenn vorher nicht von dem über die Aufnahme entscheidenden Gremium widersprochen wurde. Gegen die Ablehnung des Aufnahmeantrags durch den Vorstand der Kreisgruppe kann binnen eines Monats Beschwerde zum Landesvorstand erhoben werden. War für die Aufnahme der Landesvorstand zuständig, so kann gegen dessen ablehnende Entscheidung Beschwerde zur nächsten Vollversammlung erhoben werden.
Über den Aufnahmeantrag einer juristischen Person entscheidet der Landesvorstand im Einvernehmen mit dem zuständigen Kreisgruppenvorstand, soweit dieser existiert.
Der Mitgliedsbeitrag ist ein Jahresbeitrag und wird durch die Vollversammlung festgelegt.
Der Jahresbeitrag ist bis zum 10. Januar des laufenden Kalenderjahres fällig. Wird er nicht innerhalb der ersten Jahreshälfte entrichtet, ruhen die Mitgliedsrechte. Ist ein Mitglied zwei Jahre im Beitragsrückstand, erlischt die Mitgliedschaft. Bei Eintritt in der 2. Jahreshälfte ist für das Eintrittsjahr der halbe Jahresbeitrag zu entrichten. Ehrenmitglieder sind vom Mitgliedsbeitrag befreit.
Ein Mitglied kann jederzeit schriftlich seinen Austritt erklären. Die Beitragsschuld für das laufende Jahr wird dadurch nicht berührt.
Der Vorstand der Kreisgruppe kann ein Mitglied, das sich grob vereinsschädigend verhält, ausschließen. Existiert eine für den Wohnsitz des Mitglieds zuständige Kreisgruppe nicht, erfolgt der Ausschluß durch den Landesvorstand. Dem Betroffenen ist vorher Gelegenheit zur Äußerung zu geben. Der Ausschluß ist ihm unter Angabe der Gründe schriftlich bekanntzugeben. Gegen den Ausschluß durch den Vorstand der Kreisgruppe kann der Betroffene innerhalb eines Monats nach Zustellung der Entscheidung Beschwerde zum Landesvorstand erheben. Erfolgte der Ausschluß durch diesen, kann er Beschwerde zur nächsten Vollversammlung erheben.
Juristische Personen können nur vom Landesvorstand ausgeschlossen werden. Gegen die Entscheidung kann Beschwerde zur nächsten Vollversammlung erhoben werden.
§ 6 Organe
Organe des Vereins sind:
(1) die Vollversammlung
(2) der Landesvorstand
(3) der Beirat
Landesvorstand und Beirat können sich eine Geschäftsordnung geben.
Die Bestellung eines Beirats steht im Ermessen der Mitgliederversammlung.
§ 7 Vollversammlung
Die Vollversammlung bilden alle Mitglieder des Vereins.
Die Vollversammlung ist insbesondere zuständig für
- die Wahl der Mitglieder des Landesvorstandes und deren Entlastung, die Wahl des Beirats und der Kassenprüfer,
- Die Verabschiedung des Haushaltsplanes, der Jahresabrechnung und der Beitragssatzung.
- die Festlegung der Grundlinien der Vereinspolitik und die Entscheidung in Einzelfragen von überregionaler oder sonst grundsätzlicher Bedeutung, soweit sie diese an sich zieht,
- die Ernennung von Ehrenmitgliedern.
- die Bestätigung der Richtlinien der Kreisgruppen des Vereins.
- die Änderung der Satzung.
- die Auflösung des Vereins.
Die ordentliche Vollversammlung findet einmal jährlich statt. Auf ihr hat der Landesvorstand einen Bericht über die zurückliegende und eine Vorschau auf die kommende Arbeit zu geben. Die Versammlung wird vom 1. Vorsitzenden mit einer Frist von einem Monat einberufen. Die Einladung erfolgt unter Bekanntgabe der Tagesordnung in der Vereinszeitschrift oder durch schriftliche Einladung.
Eine außerordentliche Vollversammlung ist einzuberufen, wenn dies drei der vier stimmberechtigten Mitglieder des Landesvorstands oder zwei Drittel des Beirats oder ein Viertel der Mitglieder schriftlich verlangen. Für Form und Frist der Einberufung gilt Abs. (3) . Die Frist kann in dringenden Fällen bis auf eine Woche verkürzt werden.
Die Vollversammlung wird vom 1. Vorsitzenden oder einem seiner Stellvertreter oder einem von der Versammlung zu wählendem Tagungspräsidium geleitet.
§ 8 Landesvorstand
Der Landesvorstand besteht aus:
1. dem ersten Vorsitzenden,
2. zwei stellvertretenden Vorsitzenden,
3. dem Schatzmeister.
Außerdem gehört dem Landesvorstand als nicht stimmberechtigtes Mitglied der Landesgeschäftsführer an. Er scheidet mit Beendigung seines Arbeitsverhältnisses aus dem Vorstand aus.
Der Landesvorstand leitet den Verein, nimmt die laufenden vereinspolitischen Aufgaben wahr und vollzieht die Beschlüsse der Vollversammlung und des Beirats.
Der Verein wird vom 1. Vorsitzenden und den stellvertretenden Vorsitzenden je allein vertreten.
Der Vorstand kann zur Lösung bestimmter Aufgaben und zur Beratung der Organe Arbeitskreise bilden; ihre Auflösung erfolgt durch den Vorstand nach schriftlicher Äußerung des Arbeitskreises.
Scheidet ein Mitglied des Vorstands während der Amtsperiode aus, wählt der Vorstand für die Zeit bis zur nächsten ordentlichen Vollversammlung ein Ersatzmitglied. Die Vollversammlung wählt sodann für die restliche Amtsperiode des Ausgeschiedenen ein Ersatzmitglied.
§ 9 Beirat
Der Beirat besteht aus zehn von der Vollversammlung gewählten Vereinsmitgliedern und bis zu zehn vom Landesvorstand bestellten Personen (z.B. Vertreter von Kreisgruppen, von Arbeitsgruppen und von verschiedenen gesellschaftlichen Interessengruppen). Die zehn vom Landesvorstand bestellten Beiratsmitglieder haben beratende Funktion, sie sind im Beirat nicht abstimmungsberechtigt. Mitglieder des Beirats können nicht gleichzeitig Mitglieder des Landesvorstandes sein. Mit der Wahl in den Landesvorstand scheidet ein Beiratsmitglied aus dem Beirat aus.
Vorschlagsberechtigt sind alle Mitglieder. Für die zu wählenden Beiratsmitglieder sollen Vorschläge schriftlich bis vier Wochen vor der Vollversammlung eingereicht werden. Unberührt hiervon bleibt das Recht, aus der Mitte der Vollversammlung weitere Vorschläge zu machen.
Der Beirat hat folgende Aufgaben:
1. den Landesvorstand zu beraten,
2. über wichtige Aktionen und Programme des Vereins zu beschließen,
3. die Durchführung der Beschlüsse der Vollversammlung zu überwachen.
Der Beirat kann vom Landesvorstand jederzeit Auskunft über die laufenden Vereinsgeschäfte und bevorstehenden Entscheidungen und Aktionen verlangen.
Der Beirat wählt einen Sprecher und dessen Stellvertreter.
Der Beirat wird vom Sprecher im Einvernehmen mit dem Landesvorstand mit einer Frist von mindestens zwei Wochen ab Versand der Einladung unter Angabe der Tagesordnung schriftlich einberufen. In dringenden Fällen kann die Ladungsfrist abgekürzt werden. Der Beirat ist einzuberufen, wenn dies die Hälfte seiner Mitglieder oder die Mehrheit des Landesvorstands schriftlich beantragen.
Zu den Sitzungen des Beirats sind die Mitglieder des Landesvorstands und die Ehrenmitglieder einzuladen. Sie haben beratende Stimme.
Scheidet ein Mitglied des Beirats vorzeitig aus, wählt der Beirat für die restliche Amtsdauer ein Ersatzmitglied.
§ 10 Bundesdelegierte
Der ÖJV Baden-Württemberg entsendet in die Delegiertenversammlung des Bundes-ÖJV drei Delegierte und sodann pro angefangene 100 Mitglieder je einen weiteren Delegierten. Die Delegierten / Ersatzdelegierten werden von der Vollversammlung gewählt.
Vorschlagsberechtigt sind alle Mitglieder. Vorschläge zur Wahl können schriftlich bis zu vier Wochen vor der Vollversammlung beim Vorstand eingereicht werden. Davon unberührt bleibt das Recht auf der Vollversammlung Wahlvorschläge zu machen.
§ 11 Kreisgruppen
Kreisgruppen des Vereins sollen in kreisfreien Städten und Landkreisen gebildet werden. Über die Bildung von Kreisgruppen beschließt der Landesvorstand. Über die Änderung und Auflösung von Kreisgruppen beschließt der Landesvorstand im Einvernehmen mit dem Beirat nach Anhörung der betroffenen Kreisgruppe.
Die Kreisgruppen nehmen die satzungsmäßigen Anliegen des Vereins im Kreisgebiet wahr. Bei Angelegenheiten von überörtlicher Bedeutung haben sie das Einvernehmen des Landesvorstands einzuholen. Wird dieses verweigert, entscheidet auf Antrag der Kreisgruppe der Beirat.
Die Kreisgruppe besteht aus den Mitgliedern, die im Kreisgebiet einen Wohnsitz haben. Über Ausnahmen entscheidet der Landesvorstand. Jedes Mitglied kann nur einer Kreisgruppe angehören. Die Mitglieder der Kreisgruppe wählen einen Vorstand. Dieser besteht aus:
1. dem ersten Vorsitzenden und dem stellvertretenden Vorsitzenden,
2. einem Schatzmeister, sofern die Kreisgruppe eine eigene Kasse führt.
3. einem Schriftführer.
Die Mitglieder wählen außerdem auf die Dauer von zwei Jahren einen Kassenprüfer. Der Kreisvorstand kann sich eine Geschäftsordnung geben.
Der Vorstand führt die laufenden Geschäfte der Kreisgruppe. Nach außen wird die Kreisgruppe durch ihren 1. Vorsitzenden und dessen Stellvertreter je allein vertreten.
Der 1. Vorsitzende beruft mindestens einmal im Jahr eine Mitgliederversammlung ein, in der er einen Tätigkeitsbericht erstattet. Die Mitgliederversammlung beschließt über die Grundlinien der Arbeit der Kreisgruppe. Erforderlichenfalls sind weitere Mitgliederversammlungen einzuberufen.
Eine außerordentliche Mitgliederversammlung ist unverzüglich, spätestens jedoch innerhalb von vier Wochen von dem 1. Vorsitzenden der Kreisgruppe oder im Verhinderungsfall vom Landesvorsitzenden einzuberufen, wenn die Mehrheit der Vorstandsmitglieder oder 25% der Mitglieder dies schriftlich verlangen.
Eine Neuwahl des Vorstands oder seiner Mitglieder findet vor Ablauf der Wahlperiode (§12 Abs. 2) statt, wenn in einer Mitgliederversammlung dem Vorstand oder einem seiner Mitglieder mit einer Mehrheit von 2/3 Stimmen der anwesenden Mitglieder das Mißtrauen ausgesprochen ist. Die Mitgliederversammlung zur Neuwahl ist innerhalb von vier Monaten einzuberufen.
Scheidet ein Mitglied des Vorstands während der Amtsperiode aus, wählt die Mitgliederversammlung ein Ersatzmitglied für die restliche Amtsdauer des Ausgeschiedenen. Zu diesem Zweck ist eine außerordentliche Mitgliederversammlung einzuberufen. Tritt der gesamte Vorstand zurück oder erweist sich seine Wahl als ungültig, wird ein neuer Vorstand für die volle Amtsdauer gewählt. Zu diesem Zwecke ist vom Landesvorsitzenden eine außerordentliche Mitgliederversammlung einzuberufen.
§ 12 Allgemeine Bestimmungen
Jede Tätigkeit im Verein, ausgenommen die der Angestellten, ist ehrenamtlich. Ehrenamtlich tätige Mitglieder können ihre tatsächlichen Aufwendungen abrechnen: die Reisekostenrichtlinien des Vereins sind dabei zu beachten. Ehrenamtlich tätige Mitglieder des Landesvorstands, die überwiegend für den Verein tätig sind, können eine Aufwandsentschädigung erhalten, über deren Höhe der Vorstand beschließt und die im laufenden Haushaltsplan ausgewiesen ist.
Die Einstellung und Entlassung des Landesgeschäftsführers durch den Landesvorstand bedarf der Zustimmung des Beirats. Dies gilt nicht, solange ein Beirat nicht bestellt ist.
Angestellte des Vereins können nicht Mitglieder des Landesvorstands, des Beirats oder eines Kreisvorstands sein, in dessen Bereich sie im Rahmen eines Arbeitsvertrages tätig sind. § 8 Abs. 2 bleibt unberührt.
Soweit jemand in einer Angelegenheit persönlich beteiligt ist, ruhen seine satzungsgemäßen Befugnisse; er ist von der Beratung und Abstimmung ausgeschlossen.
Die Aufnahme von Nebentätigkeiten durch Angestellte des Vereins bedarf der Zustimmung des Landesvorstands.
§ 13 Wahlen und Abstimmungen, Beschlußfähigkeit
Der Landesvorstand ist beschlußfähig, wenn aufgrund schriftlicher Einladung und Bekanntgabe der Tagesordnung mindestens die Hälfte seiner Mitglieder erschienen ist. Der Beirat ist beschlußfähig, wenn aufgrund ordnungsgemäßer Einladung gem. § 9 Abs. 6 mindestens sieben seiner Mitglieder anwesend sind. Die Vollversammlung ist unabhängig von der Anzahl der anwesenden Mitglieder nach ordnungsgemäßer Einladung gem. § 7 Abs. 3 beschlußfähig. Kreisgruppen sind beschlußfähig, wenn unter Angabe der Tagesordnung mit einer Frist von zwei Wochen in der Vereinszeitschrift oder durch gesonderte Benachrichtigung eingeladen worden ist.
Über die in den Vereinsorganen und den Kreisgruppen gefaßten Beschlüsse und die diesen zugrunde liegenden Anträge sind Niederschriften zu fertigen, die vom jeweiligen Versammlungsleiter und dem Protokollführer zu unterzeichnen sind. Sie sollen folgende Feststellungen enthalten: Ort und Zeit der Versammlung, die Person des Versammlungsleiters und des Protokollführers, die Zahl der erschienenen Mitglieder, die Tagesordnung, die gestellten Anträge, die einzelnen Abstimmungsergebnisse und die Art der Abstimmung.
Die stimmberechtigten Mitglieder des Landesvorstands, des Beirats und des Vorstands von Kreisgruppen werden gewählt. Wahlen erfolgen geheim und in Einzelabstimmung, es sei denn, daß offene Wahl oder Sammelabstimmung beschlossen wird. Jede/r Bewerber/in bedarf zu seiner/ihrer Wahl mehr als der Hälfte der abgegebenen Stimmen.
Wahlberechtigt und abstimmungsberechtigt sind alle ordentlichen Mitglieder. Bei der Wahl der Beiratsmitglieder sind Stimmzettel, auf denen weniger als fünf oder mehr als zehn Namen genannt sind, ungültig. Die Wahlperiode beträgt für alle Organe, mit Ausnahme der Kassenprüfer, jeweils vier Jahre. Kassenprüfer werden für zwei Jahre gewählt. Zur Durchführung der Wahlen ist ein aus drei Mitgliedern bestehender Wahlausschuß zu wählen, dessen Vorsitzender die Wahl leitet. Der Wahlausschuß fertigt über das Wahlergebnis eine Niederschrift an.
Abstimmungen erfolgen durch Handzeichen, es sei denn, daß geheime Abstimmung beschlossen wird. Beschlüsse werden vorbehaltlich anderweitiger Bestimmungen mit einfacher Mehrheit gefaßt; bei Stimmengleichheit gilt ein Antrag als abgelehnt. Liegen zu einem Beschlußgegenstand mehrere Anträge vor, so ist über den weitestgehenden zuerst abzustimmen; im Zweifelsfall entscheidet die Versammlung ohne Aussprache über die Reihenfolge der Abstimmung. Über Beratungsgegenstände, die nicht auf der Tagesordnung stehen, kann im Wege eines Dringlichkeitsantrages abgestimmt werden, wenn zwei Drittel der Anwesenden die Dringlichkeit bejahen.
Stimmrechtübertragung ist nicht zulässig. Wählen können nur anwesende ordentliche Mitglieder mit jeweils nur einer Stimme.
In das Amt der Vorsitzenden und der stellvertretenden Vorsitzenden des Landesvorstands und der Kreisgruppen können nur ordentliche Mitglieder gewählt werden.
§ 14 Haushalts- und Rechnungswesen
Der Vorstand erstellt für jedes Haushaltsjahr einen Haushaltsplan, der dem Beirat und der Vollversammlung zur Beschlußfassung vorzulegen ist. Dies gilt auch für die jährlich zu erstellende Jahresabrechnung.
Der Landesvorstand erläßt eine Haushalts- und Kassenordnung.
Die sachgerechte und wirtschaftliche Verwendung der im Haushaltsplan vorgesehenen Mittel ist von zwei Kassenprüfern zu überwachen. Sie prüfen auch den Jahresabschluß. Zur Wahrnehmung ihrer Aufgaben können sie vom Landesvorstand die erforderlichen Auskünfte verlangen. Sie erstatten der Vollversammlung einen Bericht.
§ 15 Auflösung
Über die Auflösung des Vereins beschließt die Vollversammlung mit Dreiviertelmehrheit ihrer anwesenden ordentlichen Mitglieder in geheimer Abstimmung. Der Auflösungsbeschluß bedarf der schriftlichen Genehmigung von mindestens 50 von Hundert aller ordentlichen Mitglieder des Vereins.
Bei der Auflösung des Vereins oder bei Wegfall seines bisherigen Zweckes fällt das Vermögen des Vereins an den Bundes-ÖJV, der es unmittelbar und ausschließlich für gemeinnützige, mildtätige oder kirchliche Zwecke zu verwenden hat.
§ 16 Inkrafttreten
Diese Satzung wurde am 20.03.1998 errichtet und trat sofort in Kraft.
§ 17 Übergangsregelung bis zur Eintragung
Sofern vom Registergericht Teile der Satzung beanstandet werden, ist der Vorstand berechtigt, diese zur Behebung der Beanstandung abzuändern.
Über solche Veränderungen ist in der jeweils nächsten Vollversammlung zu informieren.
|