ÖJV
zentrale Box - oben
Menuebox - oben






Tresor Schonert


Menuebox unten

Satzung des Ökologischen Jagdvereins Hessen e.V.


§ 1
Name, Sitz, Gliederung

      1)Der Verein führt den Namen „Ökologischer Jagdverein Hessen e.V." (ÖJV Hessen)
      2)Der Verein hat seinen Sitz in Waldsolms
      3)Er gliedert sich in Bezirksgruppen

    § 2
    Zweck des Vereins

      1 ) Der Verein verfolgt den Zweck, der Jagd als einer naturnahen Tätigkeit einen sinnvollen Platz in der Natur und Gesellschaft zu sichern
      2 ) Deshalb setzt er sich für die Erhaltung aller frei lebenden, heimischen Tier- und Pflanzenarten sowie für die Jagd als ein notwendiges Regulativ im Sinne eines gestaltenden Naturschutzes ein. Der Verein strebt Landnutzungsformen an, die den Zielen des Natur- und Umweltschutzes gerecht werden.
      3 ) Der Verein will Grundssätze und Methoden der Jagdausübung entwickeln und durchsetzen, die ökologisch vertretbar und wildbiologisch sinnvoll sind. Der Verein und seine Mitglieder wollen einen Beitrag zur Lösung der bestehenden Konflikte zwischen Land-, Forstwirtschaft, Naturschutz und Jagd leisten.
      4 ) Der Verein ist parteipolitisch und konfessionell neutral. Er vertritt weder Standes- noch Vermögensinteressen. Er verfolgt seine Ziele selbständig und unabhängig. Er bekennt sich zur Bindung des Jagdrechts an das Eigentum von Grund und Boden und zum Revierjagdsystem.

      § 3
      Mitgliedschaft

      1 ) Ordentliche Mitglieder können alle Personen werden, die berechtigt sind einen Jagdschein im Sinne des § 15 BJG (i.d.F.v. 29.09.1976, BGBL I S. 2849) zu lösen.
      2 ) Fördernde Mitglieder können werden:
      a) natürliche Personen
      b) juristische Personen.
      3 ) Personen, die sich um den Verein oder seine Zwecke außerordentlich verdient gemacht haben, kann von der Mitgliederversammlung die Ehrenmitgliedschaft verliehen werden.

      § 4
      Rechte und Pflichten der Mitglieder

      1 ) Jedes Mitglied hat eine Stimme in der Mitgliederversammlung. Das Stimmrecht ist nicht übertragbar. Juristische Personen üben ihr Stimmrecht durch eine/n bevollmächtigte/n Vertreter/in aus.
      2 ) Alle Mitglieder haben das Recht, dem Vorstand und der Mitgliederversammlung Anträge zu unterbreiten. Sie sind berechtigt, an allen Versammlungen des Vereins teilzunehmen.
      3 ) Die mit einem Ehrenamt betrauten Mitglieder haben nur Anspruch auf Ersatz der im Vereinsinteresse entstandenen Auslagen.
      4 ) Die Mitglieder verpflichten sich, die Ziele des Vereins nach besten Kräften zu fördern.
      5 ) Die Mitglieder zahlen einen Beitrag nach § 6.


      § 5
      Beginn und Ende der Mitgliedschaft

      1 ) Die Aufnahme als Mitglied erfolgt durch den Vorsitzenden aufgrund einer schriftlichen Beitrittserklärung. Über eine etwaige Ablehnung des Aufnahmeantrags entscheidet der Vorstand nach Anhörung des Antragstellers in schriftlicher Form. Lehnt dieser die Aufnahme ab, so kann der Antragsteller hiergegen Berufung zur Mitgliederversammlung einlegen.. Diese entscheidet endgültig mit einfacher Mehrheit.
      2 ) Die Mitgliedschaft endet:
      a) durch den Tod des Mitglieds;
      b) durch Streichung aus der Mitgliederliste, wenn trotz zweimaliger Mahnung die Zahlung des Mitgliederbeitrags verweigert wird. Die Übersendung der Postnachnahme nach § 6 gilt als Mahnung.
      c) durch schriftliche Austrittserklärung an den Vorstand. Die Beitragsschuld für das laufende Jahr wird dadurch nicht berührt;
      d) auf Beschluß des Vorstands, wenn ein Mitglied der bürgerlichen Ehrenrechte verlustig erklärt oder rechtskräftig verurteilt worden ist;
      e) auf Beschluß des Vorstands, wenn ein Mitglied gröblich gegen die Satzung verastößt. Dem Betroffenen ist vorher Gelegenheit zur Anhörung zu geben. Der Ausschluß ist ihm unter Angabe der Gründe schriftlich mitzuteilen. Gegen den Ausschluß kann der Betroffene binnen eines Monats Beschwerde an die Mitgliederversammlung erheben.

      § 6
      Beträge

      1 ) Natürliche Personen zahlen einen jährlichen Beitrag, dessen Höhe durch die Mitgliederversammlung festgelegt wird.
      2 ) Juristische Personen zahlen Beiträge, deren Höhe von Fall zu Fall durch den Vorstand vereinbart werden, mindestens aber den Beitrag nach Ziffer 1 .
      3 ) Ehrenmitglieder sind von der Beitragszahlung befreit.
      4 ) Die Vereinsbeiträge sollen zu Beginn eines jeden Geschäftsjahres über das Lastschriftverfahren
      von den Konten der Vereinsmitglieder eingezogen werden. Zu diesem Zweck erteilen die
      Mitglieder dem Verein über den Schatzmeister jeweils eine Einzugsermächtigung.
      5 ) Erstmalige Beiträge sind vier Wochen nach dem Eintritt fällig.

      § 7
      Organe

      Organe des Vereins sind:
      a)die Mitgliederversammlung
      b) der Vorstand.

    § 8
    Mitgliederversammlung

    1 ) Eine ordentliche Mitgliederversammlung findet mindestens einmal im Jahr statt
      2 ) Zur Mitgliederversammlung wird durch die/den Vorsitzende/n mit einer Frist von vier Wochen schriftlich unter Bekanntgabe der Tagesordnung eingeladen.
      3 ) Eine außerordentliche Mitgliederversammlung ist einzuberufen, wenn dies der Vorstand mehrheitlich beschließt, oder wenn dies ein Viertel der Mitglieder schriftlich verlangen.


      4 ) Eine Beschlussfassung ist nur über Gegenstände möglich , die auf der mit der Einladung bekannt gegebenen Tagesordnung stehen. Anträge zur Tagesordnung müssen dem Vorstand mindestens acht Wochen vor der Mitgliederversammlung schriftlich vorliegen. Werden sie von mindestens fünf Mitgliedern unterstützt , so müssen sie auf die Tagesordnung gesetzt werden. Im übrigen beschließt der Vorstand die Tagesordnung.
      5 ) Die Mitgliederversammlung kann mit einfacher Mehrheit, die Aufnahme weiterer Tagesordnungspunkte beschließen.

      § 9
      Aufgaben der Mitgliederversammlung

      1 ) Der Beratung und Beschlussfassung der Mitgliederversammlung unterliegen außer den in § 8 Abs. 4) bezeichneten Gegenständen die folgenden Angelegenheiten:
      a ) Änderungen und Ergänzungen der Satzung
      b ) Wahl des Vorstandes und der Kassenprüfer
      c ) Einrichtung eines Fachausschusses gemäß § 15
      d ) Ernennung von Ehrenmitgliedern
      e ) Enthebung von Vorstandsmitgliedern von ihren Ämtern aus wichtigem Grund;
    Vornahme von Ersatzwahlen
    f ) Genehmigung des Haushaltsplanes und der Jahresrechnung
    g ) Entlastung des Vorstands und des Schatzmeisters.
      h ) Entscheidung über alle gegen die Geschäftsführung und Verwaltung des Vereins eingelegten Beschwerden; diese müssen mindestens vierzehn Tage vor der Mitgliederversammlung dem Vorstand vorliegen. Der Vorstand ist verpflichtet , sie der Mitgliederversammlung zu unterbreiten.
      i ) Ausschluß von Mitgliedern gemäß § 5 Abs. 2
      k ) Festlegung der Grundlinien der Vereinspolitik und die Entscheidung in Einzelfragen von grundsätzlicher oder überregionaler Bedeutung, soweit sie diese an sich zieht
      l ) Festsetzung des Jahresbeitrags
      m ) Auflösung des Vereins und die Verteilung des etwaigen Vermögens gemäß § 16

      § 10
      Beschlussfassung der Mitliederversammlung

      1 ) Den Vorsitz in der Mitgliederversammlung führt der/die Vorsitzende, bei seiner/ihrer Verhinderung der/die stellvertretende Vorsitzende.
      2 ) Die ordnungsgemäß einberufene Mitgliederversammlung ist ohne Rücksicht auf die Zahl der erschienenen Mitglieder beschlussfähig
      3 ) Die Mitgliederversammlung fasst ihre Beschlüsse mit einfacher Mehrheit der abgegebenen Stimmen. Bei Stimmengleichheit gilt der Antrag als abgelehnt.
      4 ) Änderungen oder Ergänzungen der Satzung bedürfen einer Mehrheit von drei Viertel der anwesenden stimmberechtigten Mitglieder.
      5 ) Die Beschlussfassung erfolgt durch Zuruf, sofern die Satzung oder die Mitgliederversammlung es nicht anders bestimmen.
      6 ) Beschlüsse der Mitgliederversammlung sind in einer Niederschrift über die Versammlung festzuhalten, die durch den/die Versammlungsleiter/in zu unterzeichnen sind.


      § 11
      Zusammensetzung und Wahl des Vorstands

      1 ) Der Vorstand besteht aus dem/der Vorsitzenden, dem /der Stellvertreter/in, dem/der Geschäftsführer/in , dem /der Schatzmeister/in und bis zu sieben Beisitzern.
      2 ) Den Vorstand wählt die Mitgliederversammlung auf vier Jahre aus den ordentlichen Vereinsmitgliedern. Die Wahl des/der Vorsitzenden und seiner)s Stellvertreter/in soll in geheimer Wahl erfolgen. Die übrigen Vorstandsmitglieder können durch Akklamation gewählt werden. Die Mitgliederversammlung kann in beiden Fällen über ein anderes Wahlverfahren beschließen. Wiederwahl ist zulässig.
      3 ) Im Falle des Ausscheidens oder dauernder Verhinderung eines Vorstandsmitgliedes im Laufe der Wahlperiode findet eine Ersatzwahl bei der nächsten Mitgliederversammlung für den Rest der Amtsperiode des Vorstands statt.

      § 12
      Aufgaben des Vorstands

      1 ) Dem Vorstand obliegt die Leitung und Vertretung des Vereins sowie die Verwaltung des Vermögens. Der Verein wird nach außen durch den Vorsitzenden oder den Stellvertreter je allein vertreten.
      2 ) Insbesondere hat der Vorstand folgende Aufgaben:
      a ) Durchführung der Beschlüsse der Mitgliederversammlung
      b ) Abgabe von Stellungnahmen und Gutachten
      c ) Vorbereitung und Durchführung der Mitgliederversammlung
      d ) Beschlußfassung über Erstattung von Reisekosten und sonstige Auslagen, die für die Tätigkeit im Auftrag des Vereins entstanden sind.
      3 ) Die Aufgaben und Befugnisse des Geschäftsführers und des Schatzmeisters werden vom Vorstand in einer Geschäftsordnung geregelt. Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.

      §13
      Vorstandssitzungen

      1 ) Der Vorstand tritt auf Einladung mit mindestens einwöchiger Frist und unter Leitung des Vorsitzenden zusammen. Er ist beschlußfähig, wenn mindestens die Hälfte seiner Mitglieder anwesend sind. Beschlüsse werden mit einfacher Stimmenmehrheit gefasst. Bei Stimmengleichheit gilt der Antrag als abgelehnt.
      2 ) Wird der Vorstand zu einer zweiten Sitzung mit der selben Tagesordnung einberufen, so ist er in dieser zweiten Sitzung ohne Rücksicht auf die Anzahl der erschienenen Vorstandsmitglieder beschlussfähig. Zwischen den beiden Sitzungen muß eine Frist von mindestens zwei Wochen liegen. Die Einladung zur zweiten Sitzung muß unverzüglich nach der ersten ergehen.




      § 14
      Bezirksgruppen

      1 ) In den Regierungsbezirken des Landes sollen Bezirksgruppen des Vereins gebildet werden. Über die Bildung beschließt der Vorstand.
      2 ) Die Bezirksgruppen werden von den Mitgliedern des Vereins gebildet, die in den jeweiligen Regierungsbezirken ihren Wohnsitz haben. Über Ausnahmen entscheidet der Vorstand.
      3 ) Die Bezirksgruppen wählen aus ihren Reihen eine Bezirksgruppenleitung. Diese besteht aus dem a) Bezirksgruppenleiter
      b) stellvertretenden Bezirksgruppenleiter
      c) Schriftführer
      4 ) Die Bezirksgruppen können sich Geschäftsordnungen geben, die durch den Vorstand zu bestätigen sind. Im übrigen gelten die Regelungen der Vereinsatzung sinngemäß.

      § 15
      Fachausschüsse, Arbeitskreise

      1 ) Zur Bearbeitung bestimmter Fachgebiete und grundsätzlicher Fragestellungen sollen Fachausschüsse gebildet werden.
      2 ) Sie sollen aus mindestens drei Mitgliedern bestehen. Sie wählen aus ihrer Mitte einen Vorsitzenden.
      3 ) Zu den Beratungen der Fachausschüsse können Sachverständige beigezogen werden, die nicht Vereinsmitglieder sind.
      4 ) Die Fachausschüsse berichten ihre Beratungsergebnisse dem Vorstand und, soweit es angezeigt erscheint, auch der Mitgliederversammlung.

      § 16
      Auflösung des Vereins

      1 ) Über die Auflösung des Vereins kann nur auf einer eigens dazu einberufenen Mitgliederversammlung mit drei Viertel Mehrheit der anwesenden Mitglieder beschlossen werden.
      2 ) Das Vereinsvermögen geht bei einer Auflösung an den ökologischen Jagdverband e.V.
      über.


      Stand: 01. Juli 2011

    Allgemeine Box - oben

    weitere Informationen

    Vorschlag greift ÖJV-Forderungen auf
    Der ÖJV Hessen zu den Jagdgesetz-Änderungen von B'90/Die Grünen


    Stellungnahme zu den HJagdG-Novellierungsvorschlägen
    Der ÖJV Hessen zur Novellierung des Hessischen Jagdgesetzes


    Meckern über Molche
    Bauhindernis Molche

    Eierdanz und die Marderhunde
    Der Marderhund in Hessen

    Hessisches Jagdgesetz
    Diskussion im ÖJV Hessen

    Sauen im Bermuda-Dreieck
    Sauen in Hessen

    Einheitliche Jagdzeit für Rehbock und Ricke


    2007: Neuer Vorstand in Hessen


    Satzung Hessen
    Satzung

    Allgemeine Box - unten
    zentrale Box - unten
    Fusszeile - oben
    Ökologischer Jagdverband e.V.
    Imbergweg 2
    88289 Waldburg
    „Private Krankenversicherung TOP“
    0700 - Telefon
    fon 07529 91053
    fax 07529 91054

    Fusszeile - unten