|
|
Geplante Änderungen im Landesjagdgesetz M-V:
Keine behördliche Genehmigung der Rehwildabschusspläne mehr
Mit der umfassenden Novellierung des Landeswaldgesetzes M-V (Bericht erfolgt nach Veröffentlichung) wurde Ende 2010 bekannt, dass die Landesregierung plant, einzelne Passagen des Landesjagdgesetzes gleich mit zu ändern. Die Änderungen werden in Form eines eigenen Artikels an die Novelle des Landeswaldgesetzes angehängt.
Es handelt sich dabei nicht etwa um rechtsförmliche Änderungen, die sich aus der Änderung des Waldgesetzes ergeben, sondern um tatsächlich geänderte jagdrechtliche Regelungsinhalte.
Neben einigen Formalitäten zur Abrundung von Jagdbezirken, die sich aus Urteilen ergeben, sind vor allem drei Änderungen von Wichtigkeit:
Auf Antrag der Landesjägerschaft und mit Genehmigung der obersten Jagd- und obersten Tierschutzbehörde sollen nunmehr bis zu 20 ha große Schwarzwildgatter zur Einarbeitung von Jagdhunden an Schwarzwild möglich sein. Diese Möglichkeit gab es bisher nicht und ist als positiv zu werten, da die Zahl brauchbarer Hunde an Schwarzwild im Grunde nie ausreichend und der Bedarf nach oben offen ist. Weiterhin ist zu erwarten, dass hier nur sehr wenige Standorte im Land eingerichtet werden.
Die Ausstellung der Brauchbarkeit von Jagdhunden soll künftig nicht mehr von der Jagdbehörde übernommen werden, sondern vom Landesjagdverband, über dessen Ortsstrukturen in der Regel auch die Brauchbarkeitsprüfungen der Landkreise organisiert werden. Grundsätzlich ist dies aus Sicht von ÖJV-Mitgliedern oder verbandslosen Jägern skeptisch zu sehen, da hier doch zumindest die Möglichkeit besteht, unliebsamen Jägern ggf. Schwierigkeiten zu bereiten und zudem der Gruppendruck noch weiter erhöht wird, zur Vermeidung von Problemen am besten gleich in den Verband einzutreten. Es ist zu hoffen, dass die Praxis zeigt, dass diese Befürchtung unbegründet ist und diese Aufgaben objektiv und unabhängig von Personen übernommen werden.
Die wichtigste Änderung betrifft die Abschussplanung beim Rehwild. Die Jagdausübungsberechtigten legen die Höhe zukünftig selbst fest und zeigen diese nur noch bei der Jagdbehörde an. Die behördliche Genehmigung entfällt damit! Als Pächter muss man nach wie vor mit dem Verpächter Einvernehmen erzielen, Eigenjagdbesitzer werden jedoch völlig frei in ihrer Entscheidung. Im Sinne derjenigen Eigenjagdbesitzer, insbesondere der Waldbesitzer, die straff ihr Rehwild bejagen und aus forstlichen und ökologischen Gründen einregulieren wollen, ist dies mit Sicherheit ein großer Fortschritt, den wir sehr begrüßen. Und letztlich sind diese Regelungen für diejenigen gemacht, die sie auch anwenden wollen. Wer kaum Rehwild schießen will, z.B. als Feldpächter, hat auch bisher mit den Jagdbehörden keine Probleme gehabt und behilft sich im Zweifelsfall mit Postkartenabschüssen, was auch bisher kaum kontrolliert wird.
Es stellt sich nun nur noch die Frage, warum man das Ganze nicht gleich konsequent löst und entweder als Mindestabschuss formuliert (ähnlich dem Schwarzwild) oder die Planung gleich ganz fallen lässt (wie z.B. beim Hasen - der Vergleich sei erlaubt, da es in unserem Bundesland mit Sicherheit deutlich weniger Hasen als Rehe gibt!). So wäre aus dem Fortschritt ein Durchbruch geworden. Aber an dieser Stelle soll auch der richtige Schritt begrüßt werden - der nächste wird dann hoffentlich als Konsequenz bei der nächsten Novelle folgen.
Falk Jagszent, Geschäftsführer ÖJV Mecklenburg-Vorpommern
|