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Neue Nationalpark-Jagd-Verordnung M-V:
ÖJV lobt Landwirtschafts- und Umweltministerium für Neuerungen

Lange, lange war sie umkämpft (nicht nur gefühlte, sondern auch echte Jahre), nun ist sie da: Die neue Nationalpark-Jagd-Verordnung.
In vergangenen Ausgaben der ÖKOJAGD wurde ausführlich über die lang anhaltenden Diskussionen um das Wildmanagement in den Nationalparken diskutiert. Nicht erst, aber verschärft seit der Suspendierung des FSC-Zertifikats mit der daraus resultierenden Einsetzung der Arbeitsgruppe Wildmanagement.

Für alle Seiten etwas überraschend und unvermittelt tauchte im Gesetz- und Verordnungsblatt vom 29. Dezember dann die Veröffentlichung der Novelle auf.
Das Landwirtschafts- und Umweltministerium hat in dieser Novelle noch fast vollumfänglich die Kritik und Änderungsvorschläge des ÖJV und der Naturschutzverbände am ursprünglichen Entwurf, der die Ergebnisse der Arbeitsgruppe nur sehr unzureichend widerspiegelte, übernommen und somit eine Regelung geschaffen, die zu recht als Meilenstein hin zur Entwicklung eines nationalparkgerechten Wildmanagements gesehen werden kann. Für den Mut zu durchaus progressiven Regelungen dankt der ÖJV dem Ministerium spricht dafür Anerkennung aus.

Die Verordnung gilt für alle Jagdbezirke im Nationalpark, also neben den landes- und bundeseigenen Jagdbezirken auch für kommunale und gemeinschaftliche Jagdbezirke, die ebenfalls vorhanden sind. In Abgrenzung zu den Dienstvorschriften in der Verwaltungsjagd des Landes (Wildmanagementanweisung) muss hierauf gegenwärtig noch immer wieder hingewiesen werden.

Als Kernpunkte der Neuerungen sind positiv erwähnenswert:

  • Ein Managementerfordernis besteht grundsätzlich nur für Schalenwild (Ausnahme: Küstenvogelbrutinseln, dort auch Prädatoren), entsprechend wird auch nur dieses bejagt
  • In den Grundsätzen wird formuliert, dass die Jagdausübung möglichst störungsarm sein soll; entsprechend wird formuliert, dass die Gemeinschaftsjagd Vorrang vor der Einzeljagd hat
  • Trophäenbezogene Abschusskriterien werden gänzlich untersagt
  • Maßgebliche Grundlage für die Abschussplanung ist das Wildwirkungsmonitoring
  • Die Schwarzwildkirrung wird ganz stark eingeschränkt; sie nun nur noch auf mit Adlerfarn und Schilf bewachsenen Flächen zulässig (und auch dies nur auf Wunsch des Nationalparks Vorpommersche Boddenlandschaft)
  • Geschlossene Kanzeln (Türen, Fenster mit Luken, Dach) dürfen nicht mehr neu errichtet werden und sind zurückzubauen, sobald sie schadhaft sind. Generell müssen stationäre jagdliche Einrichtungen vor dem Bau durch das jeweilige Nationalparkamt genehmigt werden.
  • Zentral wichtig ist die Sonderregelung der Jagdzeiten: Vom 15.6. - 31.7. wird eine generelle Jagdruhe geschaffen (Ausnahme für Schwarzwild auf landwirtschaftlichen Kulturen), die Sommerbejagung der Spießer und Schmaltiere des Rot- und Damwildes wird damit fallen gelassen. Rotwild wird insgesamt ab 1.8. bejagt, Damwild ab 1.9. Ein ganz besonderer Fortschritt ist beim Rehwild zu verzeichnen: Hier können ab dem kommenden Jagdjahr Rehböcke auch nach dem 15. Oktober weiter bejagt werden, bis der Abschussplan erfüllt ist - alles eine Frage der Planung und der Steuerung vor Ort. Mit dieser Regelung wird eine effiziente und damit störungsarme Bejagung des Rehwildes über Bewegungjagden möglich. Diesen Schritt begrüßen wir besonders. Er stellt zwar einen Kompromiss dar, da mit Erfüllung der Pläne auch die Jagdzeit endet und somit der Mechnismus „Keine Jagdzeit = Schonzeitvergehen = Schussbremse" wieder greift, jedoch auf jeden Fall ein bedeutender Schritt, der in dieser Frage hoffentlich auch modellhaft weiterhilft.

Natürlich ist man bei der Vielschichtigkeit der Interessen und Meinungen nie mit allem zufrieden. So hätten wir uns gewünscht, dass in einem Nationalpark in Kern- und Entwicklungszonen künftig auf die Pflege von Wildwiesen verzichtet wird - dies ist jedoch mit der Verordnung weiterhin möglich. Weiterhin fehlt eine Sonderdefinition der „Notzeit" für Nationalparke, z.B. mit der Aussage, dass eine Fütterung hier nicht stattfinden kann.

Insgesamt freut sich der ÖJV M-V jedoch sehr über diese Verordnung, in die in den letzten Jahren viel Kraft und Energie unsererseits geflossen sind. Möge sie nun auch konsequent in die Praxis umgesetzt werden!
Der Verordnungstext kann beim ÖJV M-V per e-mail m-v@oejv.de
angefordert werden.


ÖJV M-V, Der Vorstand

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