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Urteilsspruch zum Thema „Abschussplanüberschreitung im Falle zu reduzierender Bestände"

01.08.2009
Ein möglicherweise für alle Jagdausübungsberechtigten sehr wichtiges Urteil hat das Amtsgericht Stralsund (AZ:15 Owi 100/09) gesprochen

Ein Privatwaldbesitzer war von der unteren Jagdbehörde zu einem Bußgeld von 200 Euro verurteilt worden, weil er den Abschussplan bei den Rotschmaltieren um 1 Stück überschritten hatte. Der Privatwaldbesitzer war dagegen vorgegangen.
Das Amtsgericht gab ihm nun recht.
Entscheidend für den Fall ist die Frage, ob „zu reduzierende Bestände" vorgelegen haben. Gemäß der geltenden Wildbewirtschaftungsrichtlinie für Mecklenburg-Vorpommern gilt für diesen Fall beim Rotwild für Kälber, Schmaltiere und Schmalspießer ein Mindestabschuss. Diese Regelung gilt in diesem Fall für jedes Mitglied einer Hegegemeinschaft.

Nach Wildbewirtschaftungsrichtlinie hat jede Hegegemeinschaft Zielbestände festzusetzen, die von der unteren Jagdbehörde zu bestätigen sind. Alle fünf Jahre sind diese Zielbestände spätestens zu überprüfen. Sind die Zielbestände überschritten, gelten die Bestände logischerweise als „zu reduzierend".
Das Gericht stellte nun die Frage in den Mittelpunkt, ob unser Privatwaldbesitzer alleine entscheidungsbefugt war zur Überschreitung des Abschussplans oder ob es dazu einer Entscheidung durch die Hegegemeinschaft bedurft hätte.
Der Betroffene konnte unwidersprochen glaubhaft machen, dass für seine Flächen die angestrebte Dichte von 2 Stück Rotwild / 100 ha deutlich überschritten war.
Das Gericht billigte ihm nun zu, die Entscheidung über die Überschreitung des Abschussplans auf dieser Grundlage - also seiner eigenen Bestandeseinschätzung im Verhältnis zu den Zielbeständen - selbst vorzunehmen.

Nach unserer Auffassung bedeutet dieses Urteil:

Der JAB kann - sofern er Mitglieder der Hegegemeinschaft ist - selbst entscheiden, ob bei ihm die von der Hegegemeinschaft festgelegten Zielbestände überschritten sind oder nicht. Kommt er zu diesem Schluss, so kann er ohne weitere Rücksprache mit der Hegegemeinschaft die Altersklassen 0 und 1 beim Rotwild (beim Damwild Altersklasse 2 männlich zusätzlich) überschießen.

Dies würde eine wichtige Änderung und Befreiung von den Gängelungen der Hegegemeinschaften und Jagdbehörden bedeuten, mit denen sich insbesondere die Waldbesitzer flächig konfrontiert sehen. Nach eigenem Ermessen könnte somit für die genannten Altersklassen quasi ein Mindestabschuss ausgegeben werden.

Für Rehwild greift das Urteil aufgrund der Regelungen in der Wildbewirtschaftungsrichtlinie nicht.
Da uns das Urteil erst unmittelbar vor Redaktionsschluss erreichte, werden wir ggf. ergänzende Informationen in der nächsten ÖKOJAGD nachliefern.


Falk Jagszent
ÖJV Mecklenburg-Vorpommern

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