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Neue Kormoran-Landesverordnung in Mecklenburg-Vorpommern
Minister will „die durch Kormorane verursachten fischereiwirtschaftlichen Schäden durch landesweit einheitliche Regelungen begrenzen" - ÖJV sieht unangemessene und zu weit reichende Pauschalgenehmigung
Am 1. August dieses Jahres trat in Mecklenburg-Vorpommern die novellierte Kormoran-Landesverordnung in Kraft. Wie der zuständige Minister Dr. Backhaus hierzu der Öffentlichkeit mitteilte, sei es Ziel der Landesregierung, „zukünftig die durch Kormorane verursachten fischereiwirtschaftlichen Schäden durch landesweit einheitliche Regelungen zu begrenzen" sowie generell „den Kormoranbestand zu reduzieren. Gegenwärtig stellt die Kormoran-Landesverordnung sicherlich das zentrale Instrument des Kormoranmanagements im Lande dar. Aber wir werden uns einerseits im übergeordneten Rahmen weiter für ein gesamt-europäisches Management stark machen. Und wir prüfen weiter alle Möglichkeiten, den bereits jetzt bestehende Rechtsrahmen maximal zu nutzen.", sagte Backhaus.
Die nun veröffentlichte Verordnung entspricht inhaltlich dem im Frühsommer vorgelegten Entwurf, an dem keine nennenswerten Änderungen mehr vorgenommen worden sind. Der ÖJV war dankenswerter Weise trotz der fehlenden Eigenschaft als anerkannter Naturschutzverband vom Ministerium an der Novellierung beteiligt worden und hatte ausführlich Stellung genommen. Von unseren Vorschlägen ist leider nichts übernommen worden.
Den Text der Verordnung findet man am einfachsten im Internet: http://mv.juris.de/mv/gesamt/KormV_MV_2007.htm
, in schriftlicher Form alternativ im Gesetz- und Verordnungsblatt: GVOBl. M-V 2007, S. 258.
Die neue Verordnung schafft weitreichende Pauschalregelungen, die den Kormoran praktisch einem jagdbaren Tier gleich stellen. Minister Backhaus ist erst kürzlich mit genau diesem Ansinnen an das zuständige Bundesministerium herangetreten.
Die Verordnung erlaubt die Tötung von Kormoranen im Zeitraum vom 1. August bis zum 31. März zur jagdrechtlichen Tagzeit. Die Vögel müssen sich dabei „auf, über oder in einem Abstand von weniger als 300 Metern" von fischereiwirtschaftlichen Flächen bewegen. Auch die Vergrämung mit Lasergeräten „oder anderen geeigneten Maßnahmen" ist zulässig. Ein Abschuss ist nunmehr auch in FFH- und Vogelschutzgebieten grundsätzlich möglich. Der Abschuss in Brutkolonien unterliegt ebenfalls keinen Einschränkungen, lediglich an Schlafplätzen dürfen die Vögel nicht getötet werden. Immatur gefärbte Kormorane dürfen ganzjährig erlegt werden, wobei eine Unterscheidung hier sicherlich nicht immer leicht fallen wird. Zuletzt wird auch die Möglichkeit eingeräumt, neue Brutkolonien in der Koloniebildungsphase zu verhindern.
Verboten wird die Verwendung von Bleischrot, was grundsätzlich zu begrüßen ist. Wünschenswert wäre es gewesen, Bleimunition generell zu verbieten, um auch Kleinkalibermunition mit zu erfassen, da für erlegte Kormorane, die nicht geborgen werden können, ein hohes Risiko besteht, durch Seeadler aufgenommen zu werden.
Außer allgemeinen Hinweisen auf das Tierschutzrecht (die aus rechtlicher Sicht wahrscheinlich im Verordnungstext eher entbehrlich sind) sowie der Aufforderung, „die erhebliche Störung anderer besonders geschützter Arten zu vermeiden", enthält die Verordnung keinerlei weitere Einschränkungen und leider auch keine Sanktionsmöglichkeiten in Form von Ordnungswidrigkeiten, so dass Verstöße, die ohnehin mangels Kontrollmöglichkeit kaum entdeckt werden dürften, nicht einmal geahndet werden können.
Obwohl es sich beim Kormoran nicht um ein jagdliches Thema im engeren Sinne handelt, sind wir aufgrund der hohen Präsenz des Themas in unserem Bundesland selbstverständlich dazu aufgerufen, eine Meinung zu vertreten.
Der Ökologische Jagdverein Mecklenburg-Vorpommern vertritt die Auffassung, dass der Abschuss des Kormorans nur in dringenden Ausnahmefällen und nur lokal begrenzt gerechtfertigt ist, wenn dies zur Vermeidung unverhältnismäßiger wirtschaftlicher Fischverluste behördlich gestattet wird. Wir plädieren daher grundsätzlich für ein Verfahren der Einzelfallgenehmigung, dem ein einfaches und standardisiertes Schadensbewertungsverfahren zu Grunde liegen sollte, auf dessen Basis die zuständige Naturschutzbehörde entscheiden kann.
Minister Backhaus sieht jedoch angesichts der konstant hohen Kormoranpopulation einen generellen wirtschaftlichen Schaden als gegeben an und hält die „wiederholte Prüfung in jedem Einzelfall für ineffizient und für geschädigte Fischereiberechtigte oft für unzumutbar".
Entsprechend nehmen wir die neue Verordnung mit Bedauern zur Kenntnis, da sie keinen Ausgleich zwischen Natur- und Tierschutz auf der einen und fischereiwirtschaftlichen Interessen auf der anderen Seite schafft, sondern vielmehr den Grundgedanken einer einseitigen Schuldzuweisung in eine Rechtsnorm gießt und dem Natur- und Tierschutz keinerlei Möglichkeiten lässt, seine Interessen zu wahren.
Falk Jagszent
Geschäftsführer ÖJV Mecklenburg-Vorpommern
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