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Pressedienst vom 04. Dezember 2000

 

Jagd auf Rabenvögel verfassungskonform:

Niederlage für den Artenschutz in Deutschland !

 

„Die heutige Entscheidung des Verfassungsgerichtshof ist eine Niederlage für den bundesdeutschen Artenschutz“ so Siegfried Schuch, Vorsitzender des NABU Rheinland-Pfalz. „Mit der gleichen Begründung, wie die Richter die Bejagung der Rabenvögel als verfassungskonform erklärt haben, könnten zukünftig auch Feldlerche, Kiebitz, Singdrossel oder Star zu jagdbarem Wild erklärt werden. Dies höhle das Naturschutzrecht vollständig aus.“

 

Für den NABU ist die Argumentation der Richter, die die Beschwerde der Fraktion Bündnis 90/Die Grünen gegen die Jagdverordnung abgewiesen haben, nicht schlüssig. Auf der einen Seite bestreiten sie  nicht, dass die Rabenvögel den Schutz des Bundesnaturschutzgesetzes genießen und deshalb ein Tötungsverbot besteht, wenn kein vernünftiger Grund vorliegt. Auf der anderen Seite sehen sie dieser Regelung genüge getan, wenn durch das Jagdrecht eine ausreichende Schonzeit vereinbart wird. Mit diesem Argument könnte zukünftig auch die Jagd auf andere Singvogelarten, wie Amsel und Feldlerche begründet werden.

 

Völlig unberücksichtigt lassen die Richter die Frage nach dem vernünftigen Grund. Wenn sie schon die Jagdverordnung inhaltlich mit Schonzeiten legitimieren, hätten sie auch die Notwendigkeit einer Bejagung prüfen müssen. Alle seriösen wissenschaftlichen Gutachten kommen zu dem Ergebnis, dass es keine Notwendigkeit gibt, die Rabenvögel zu bejagen. Fast 98% aller vorliegenden Gutachten bestätigen dies. Sowohl die Landesregierung, als auch jetzt offensichtlich die Richter ziehen stattdessen die wenigen pseudowissenschaftlichen Aussagen (z.B. von Kalchreuther) zur Begründung für ihre Entscheidung heran. „Wenn die Richter die Jagd auf Rabenvögel mit einem Ausgleich zwischen Naturschutzbelangen und dem Interesse an der Erhaltung eines natürlichen biologischen Gleichgewichtes durch die verordnete Schonzeit legitimieren, negieren sie diese Ergebnisse aller seriösen wissenschaftlichen Gutachten ( z.B. Helb (1998) und Mäck (2000). Mit der gleichen Argumentation könnte man auch die Jagd auf Spechte legitimieren, die sich stark vermehrten und an keinem Singvogelnest vorbeifliegen, ohne es an ihre Jungen zu verfüttern.

 

Nach dem eindeutigem Ergebnis aller seriösen Wissenschaftler gibt es keinen vernünftigen Grund zur Bejagung der Rabenvögel. Deshalb verstößt diese Verordnung nicht nur gegen das Naturschutzrecht, sondern auch gegen das Tierschutzrecht. Die Folge ist, dass jährlich 30.000 Tiere widersinnig getötet werden und anschließend in den Abfalleimer wandern. Eine solches Verhalten unserer Jäger aus Futterneid gegenüber den Rabenvögel ist verwerflicher als die Tötung von Millionen von Singvögel durch italienische und französische Singvögeljäger.

 

Ein weiteres Problem ist die Verwechslungsgefahr mit der streng geschützten Saatkrähe, die gerade jetzt, während der Jagdzeit auf Rabenkrähen, zu Hunderttausenden bei uns überwintern. Kein Jäger kann junge Saatkrähen von Rabenkrähen unterscheiden! Dies bewirkt, dass in Rheinland-Pfalz auch streng geschützte Brutvogelarten unserer nord- und osteuropäischen Nachbarn geschossen werden. Worin unterscheidet sich Rheinland-Pfalz noch von den südeuropäischen Vogelmördern?

 

Die Jagdlobby hat bei der Jagdministerin von Rheinland-Pfalz wieder einmal mehr Gehör gefunden als der Naturschutz. Dass dieses Vorgehen von Frau Martini jetzt durch das Verfassungsgericht legitimiert wurde, ist ein rabenschwarzer Tag für den Artenschutz. Soll der zukünftig nicht ganz aufgegeben werden, so ist eine Neuregelung durch das Bundesnaturschutzgesetzes zwingend erforderlich.  Den Bündnisgrünen dankt der NABU für ihr vorbildliches Eintreten für den Artenschutz in Rheinland-Pfalz.   

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