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56068 Koblenz, den 04.12.2000 |
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Pressemitteilung Nr. 3/2000
Jagd auf Rabenvögel ist nicht verfassungswidrig
Landesjagdverordnung bestätigt
Eine Verordnung des Landes Rheinland-Pfalz, die Rabenkrähe und Elster zu jagdbaren Tieren erklärt, ist mit der Landesverfassung vereinbar. So entschied in
einem heute veröffentlichten Urteil der Verfassungsgerichtshof Rheinland-Pfalz.
Die wild lebenden Vogelarten stehen seit 1979 europaweit unter Schutz. Freilich ist es seit 1994 den Mitgliedstaaten der Europäischen Union ausdrücklich
erlaubt, für bestimmte Vogelarten - darunter in Deutschland Rabenkrähe und Elster - die Bejagung zuzulassen. Diese europäischen Rechtsvorschriften wurden durch das Bundesnaturschutzgesetz in nationales Recht umgesetzt. Danach genießen alle europäischen Vogelarten besonderen Artenschutz, soweit sie nicht nach dem
Bundesjagdgesetz dem Jagdrecht unterliegen. Das Bundesjagdgesetz enthält eine Liste der jagdbaren Tierarten; in ihr sind Rabenkrähe und Elster nicht enthalten. Allerdings ermächtigt das Bundesjagdgesetz die Länder, weitere Tierarten dem Jagdrecht zu unterwerfen. Diese Ermächtigung ist durch das Landesjagdgesetz
auf die Ministerin für Umwelt und Forsten übertragen. Sie hat durch die Landesjagdverordnung von 1998 Rabenkrähe und Elster zu jagdbaren Tieren erklärt und für sie zugleich eine Schonzeit vom 1. August bis 15. März festgesetzt.
Die Landtagsfraktion BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN hält diese Landesverordnung für verfassungswidrig. Sie hat geltend gemacht, die Landesjagdverordnung
überschreite die dem Land eingeräumte Rechtsetzungskompetenz. Tierarten, die das Bundesrecht unter besonderen Artenschutz stelle, dürften die Länder nicht für jagdbar erklären. Ein flächendeckender Abschuss von Rabenkrähe und Elster sei auch nicht notwendig. In Einzelfällen einer Überpopulation dieser Vögel
hätten sich die im Naturschutzrecht vorgesehenen Ausnahmemöglichkeiten als ausreichend erwiesen. Die Landesregierung hält dem entgegen, Rabenkrähe und Elster genössen nach europäischem Recht gerade keinen besonderen Schutz vor Bejagung mehr. Der Bestand der Rabenvögel werde durch die Jagdfreigabe keinesfalls
gefährdet, sondern nur auf einem verträglichen Niveau gehalten. Das Bundeslandwirtschafts- und das Bundesumweltministerium haben sich, obwohl vom Verfassungsgerichtshof ausdrücklich darum ersucht, zur Sache nicht geäußert, weil sie sich auf keinen gemeinsamen Rechtsstandpunkt einigen konnten.
Die umstrittene Jagdverordnung sei mit der Landesverfassung vereinbar, stellten die Verfassungsrichter fest. Die rheinland-pfälzische Umweltministerin habe
dabei die dem Land eingeräumte Rechtsetzungskompetenz nicht überschritten. Denn das Bundesjagdgesetz stelle es den Ländern ausdrücklich und ohne nähere Eingrenzung frei, die Liste jagdbarer Tierarten um weitere Tiere zu erweitern.
Zum Bundesnaturschutzgesetz stehe die umstrittene Landesjagdverordnung jedenfalls nicht derart in Widerspruch, dass das Verfassungsrecht des Landes
Rheinland-Pfalz berührt wäre. Da nicht in jedem Verstoß gegen höherrangiges Bundesrecht zugleich ein Verstoß gegen die Landesverfassung liege, müsse der Verfassungsgerichtshof seine Kontrolle darauf beschränken, ob das Land die Rechtsordnung des Bundes offensichtlich missachtet habe, heißt es in dem Urteil.
Eine solch offenkundige Verletzung des Bundesnaturschutzgesetzes vermochten die Verfassungsrichter nicht zu erkennen: Zwar sei es in der Tat widersprüchlich,
wenn einerseits das Bundesnaturschutzgesetz es verbiete, Tiere der besonders geschützten Arten zu töten, und andererseits das Jagdrecht solche Tierarten für jagdbar erkläre. Doch enthalte das Bundesnaturschutzgesetz eine ausdrückliche Regelung, wonach die Vorschriften des Jagdrechts von den artenschutzrechtlichen
Bestimmungen unberührt blieben. Deshalb sprächen die besseren Argumente dafür, dass das Bundesnaturschutzrecht für landesjagdrechtliche Regelungen jedenfalls insoweit Raum lasse, als höherrangiges europäisches Recht die Bejagung der betreffenden Tierarten ausdrücklich zulasse. Das aber sei bei Rabenkrähe und
Elster der Fall. Dabei berücksichtigte der Verfassungsgerichtshof auch, dass der Bund seinerseits durch verfassungsrechtliche Vorgaben daran gehindert ist, das Artenschutzrecht selbst umfassend zu regeln. Er muss den Ländern vielmehr einen Raum gesetzgeberischer Mitverantwortung lassen.
Schließlich verneinten die Verfassungsrichter auch einen Verstoß gegen die neue Staatszielbestimmung über den "Naturschutz", die erst mit Wirkung
vom 18. Mai 2000 in die Landesverfassung aufgenommen wurde. Diese Verfassungsnorm stelle es in das weite Regelungsermessen des Gesetzgebers und des Verordnungsgebers, welche Schutzmaßnahmen zugunsten welcher Tierarten zu ergreifen seien. Die Landesjagdverordnung, die zur Erhaltung des biologischen Gleichgewichts die
genannten Rabenvögel zur Bejagung freigebe und für sie gleichzeitig Schonzeiten festsetze, halte sich erkennbar innerhalb dieser weiten Grenzen, heißt es abschließend in dem Urteil des Verfassungsgerichtshofs.
Das Urteil kann außerdem bei der Pressestelle angefordert werden.
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Sitzung des Verfassungsgerichtshofs Rheinland-Pfalz am 20.11.2000 |